Satzung
Hier sehen Sie die rechtlichen Rahmen des Fördervereins.
Satzung 2025
Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen der
Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach – Hebborn e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Name
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Eltern, Freunde, Förderer und Ehemaligen der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach-Hebborn e.V.“, abgekürzt „Förderverein GGS Hebborn“.
Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter der Nr. 1727.
(2) Sitz
Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.[MT1]
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung in der Gemeinschaftsgrundschule Hebborn. Er setzt seine Mittel ein zur Verbesserung und Erweiterung der Einrichtungen und der Ausstattung der Schule sowie zur Förderung von Schulveranstaltungen.
(3) Zweckverwirklichung
Der Vereinszweck wird weiterhin verwirklicht durch:
a. Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Lehr-, Lern-, Spiel-, Ausstattungs[MT2] - und Unterrichtsmaterial
b. Förderung außerunterrichtlicher Aktivitäten wie Schulsport, Schulwanderungen, Unterrichtsgängen etc.
c. Unterstützung bedürftiger SchülerInnen
d. Unterstützung der Elternarbeit
e. Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens an der Schule
§ 3 Vereinsmittel
(1) Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(2) Entscheidung über Vereinsmittel
Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand.[MT3]
(3) Vergütung der Vereins- und Organämter
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erstattet werden.[NT4]
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts[MT5] durch Einreichen eines schriftlichen oder digitalen [MT6] Mitgliedsantrags werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit Abgabe des Antrags wird die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung akzeptiert. Eine Annahme oder Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.[MT7]
(2) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
a. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
b. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats widerrufen. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, nachdem dem betroffenen Mitglied Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.
(3) Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten regelt.[NT8]
a. Beiträge werden frühestens zum Fälligkeitstermin fällig.
(4) Daten[MT9]
a. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein über seine Bankverbindung, Anschrift und E-Mail-Adresse in Kenntnis zu setzen.
b. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beim Vorstand beantragen.
(2) Einladung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail an die letzten bekannten Kontaktdaten der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt gemeldete (postalisch/E-Mail-Adresse[MT10] ) Adresse geschickt wurde. Für Mitglieder, bei denen weder eine gültige E-Mail-Adresse noch eine Postadresse vorliegt, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch öffentliche Bekanntmachung[MT11] , z.B. durch Aushang in der Schule oder auf der Website des Vereins.
(3) Vorsitz
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz oder dessen Stellvertretung geleitet. Wenn beide nicht anwesend sein können, wird die Leitung der Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied gestellt oder vor Ort gewählt.[MT12]
(4) Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich zu erfassen. Die Protokollführung ist zu Beginn der Versammlung zu wählen. Das erstellte Protokoll muss von der Protokollführung sowie dem anwesenden Vorstandsvorsitz unterschrieben werden.
(5) Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung angegeben werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitz eingegangen und 7 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder gesendet sind.[MT13]
(6) Beschlussfähigkeit
Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr [MT14] als die ½ der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das gleiche gilt auch für Wahlen.
(7) Kritische Beschlüsse
Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung ist:
a. Satzungsänderung
b. Zweckänderung
c. Auflösung des Vereins
d. Ausschluss eines Mitgliedes[MT15]
(8) Virtuelle Versammlung
Anstelle der Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der analogen Mitgliederversammlung nachrangig. Es gelten bezüglich Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung, Protokollierung, Einladungsfrist und außerordentlicher Mitgliederversammlung für die virtuelle Versammlung dieselben Regelungen wie für die Versammlung.
Die virtuelle Mitgliederversammlung wird als Videokonferenz durchgeführt. Mit der Einladung bzw. rechtzeitig vor Beginn der Videokonferenz erhalten die Mitglieder einen Link, über den sie an der Videokonferenz teilnehmen können. Zur Sicherstellung, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen, erfolgt die Teilnahme mit Klarnamen.[MT16]
(9) Aufgaben
Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenführung
c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfenden
d. Entlastung des Vorstandes
Alle zwei Jahre hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
e. Wahl der Vorstandsmitglieder
f. Wahl der Kassenprüfenden
Ferner obliegt der Mitgliederversammlung:
g. Entscheidungen in Bezug auf Mitgliedsausschlüsse,
h. Festsetzung oder Änderung der Beitragsordnung,
i. Änderung der Satzung,
j. Auflösung des Vereins.
§ 7 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 4 Positionen:
a. Vorsitz
b. Stellvertretung
c. Finanzen
d. Schriftführung
(2) Beirat[MT17]
Der Vorstand kann einen Beirat mit bis zu fünf Personen berufen und informiert über diese Veränderungen in der Mitgliederversammlung. Der Beirat hat eine beratende Funktion und auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Der gewählte Beirat wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Dem Beirat gehören außerdem an
a. Die Schuldirektion oder eine andere Vertretung des Lehrkörpers
b. Der Schulpflegschaftsvorsitz oder eine andere Vertretung der Schulpflegschaft
(3) Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Kommissarische Vertretung
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine kommissarische Vertretung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer [MT18] [NT19] des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
Sollte der Vorstand weder über Vorsitz noch Stellvertretung verfügen, kann jedes Mitglied eine Vorstandssitzung zum Zweck der Anberaumung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einberufen. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.[MT20]
(5) Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein mit Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dafür verwaltet er Anträge, Finanzen, Kontakte, Mitglieder, Förderungen usw. im Sinne des Vereinszwecks.
(6) Satzungsänderungen[MT21]
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung redaktioneller Art oder, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Änderung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(7) Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt nach Bedarf und auf Einladung durch den Vorsitz bzw. dessen Stellvertretung zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes[MT22] . Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren wie z. B. per Mail gefasst werden.
(8) Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitz oder dessen Stellvertretung.
(9) Haftung[MT23]
Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Regressforderung des Vereins gegenüber dem Vorstand für die Inanspruchnahme von Dritten aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstandes.
§ 8 Kassenprüfende
(1) Wahl
Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch mindestens eine/einen, maximal zwei Kassenprüfende, welche jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfenden dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassenprüfenden haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(2) Kommissarische Vertretung
Scheiden Kassenprüfende innerhalb der Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine kommissarische Vertretung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer wählen.
(3) Prüfbericht
Die Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Auflösung
(1) Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die LiquidatorInnen.
(2) Vermögensübertragung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für folgende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat:
a. Förderung der Erziehung
b. Schulbildung
c. Volks- und Berufsbildung
Bergisch Gladbach, den 13.09.1988
Geändert am 17.04.1996
Geändert am 26.03.2015
Geändert am 05.09.2016
Geändert am 03.07.2025
Beitragsordnung
Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen der
Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach – Hebborn e.V.
Beitragsordnung
§1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, sondern regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie Gebühren und Umlagen.
(2) Änderungen der Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
(3) Festlegung der Beiträge
Die Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag des Vorstands bezüglich der Beitragsordnung und dessen Änderung ab.
(4) Stammdatenänderungen
Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung und Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Entstehende Kosten bei Versäumnis trägt das Mitglied.
§2 Beiträge
(1) Aufnahmegebühren
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2) Umlagen
Es sind keine Umlagen (außergewöhnliche, nicht durch die regulären Mitgliedsbeiträge gedeckte Ausgaben) zu entrichten.
(3) Mitgliedsbeitragshöhe und Beitragsgruppen
| Beitragsklasse | Monatlicher Beitrag [€]
| Ordentliche Mitglieder | 5
| Ermäßigte Mitglieder | 2
| Ehrenmitglieder | 0
Diese Beitragsänderungen sind sofort gültig. Für bereits abgerechnete Mitgliedsbeiträge ändert sich der Betrag ab dem folgenden Kalenderjahr.
§3 Zahlungsweise
(1) Zahlungsfälligkeit
Findet der Eintritt unterjährig statt, so werden die monatlichen Beiträge des Restjahres für jeden vollen Monat berechnet. Dieser Betrag wird mit Vereinseintritt fällig. Danach werden die festgesetzten Beiträge mit dem 1. Januar für das Kalenderjahr fällig.
(2) Zahlungsarten
Die Beiträge werden jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen. Es wird zusätzlich die Zahlung per PayPal mit der Option „Freunde & Bekannte“ akzeptiert. Mitglieder ohne SEPA-Lastschrift erhalten eine Rechnung und haben den fälligen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
§4 Ermäßigungen
(1) Ermäßigungen und Stundungen
In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Antrag auf eine Ermäßigung ist in Textform an den Vorstand zu stellen und kann 30 Tage rückwirkend zur Zahlungsaufforderung stattgegeben werden.
(2) Rückerstattung
Wurde einem Antrag auf Beitragsermäßigung vom Vorstand stattgegeben, hat eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags des aktuellen Jahres abzüglich des ermäßigten Beitrags innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Ihnen steht es frei, den Verein durch freiwillige Spenden zu unterstützen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine besondere Auszeichnung und kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§5 Mahnverfahren und Gebühren
(1) Mahngebühren
Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren erhoben werden (10 € pro Mahnung, ab der 2. Mahnung).
(2) Rücklastschriften
Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Mitglieds.
§6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde und gilt damit für die nächste Beitragszahlung.
2016 (abgelöst)
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Eltern, Freunde, Förderer und Ehemaligen der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach-Hebborn e.V.", abgekürzt "Förderverein GGS Hebborn" und ist unter der Nr. 1727 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln,
- Förderung von Schulsport, Schulwanderungen, Unterrichtsgängen und sonstigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen
- Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler,
- Unterstützung der Elternarbeit in der Schule
- Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens an der Schule.
Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben kann jede(r), der sich der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule und ihrer Arbeit verbunden sowie dieser Satzung verpflichtet fühlt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung.
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen der Vereinigung zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- durch Tod.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beitrag und Geschäftsjahr
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 10 € für Einzelpersonen, für Schüler und Studenten 5 € und für Ehepaare 15 €. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes abgeändert werden.
Er wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit dem Eintritt wird der Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet. Bei Austrittserklärungen oder Ausschluss werden bereits geleistete Beiträge nicht erstattet.
§ 6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die KassenprüferInnen prüfen einmal jährlich und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der SchriftführerIn
- dem/der SchatzmeisterIn.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestimmen.
4. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r, SchriftführerIn und SchatzmeisterIn bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins, insbesondere bei der Verfügung über Konten, ist die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen, die durch Beschluss des Vorstandes entstehen.
Weitergehende Regelungen können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem/der SitzungsleiterIn, einer(m) Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Mitglieder benennen, die ihm beratend zur Seite stehen und an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Die beratende Tätigkeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie benannt hat.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied ist nach Vollendung seines 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar, sofern es seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
2. Während der ersten fünf Monate eines Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
- Gegebenenfalls Neu- bzw. Ersatzwahl des Vorstandes
- Gegebenenfalls Neu- bzw. Ersatzwahl der Beiratsmitglieder
3. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
- die Festsetzung und Änderung der Satzung
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Antrag des Vorstandes
- Beschluss über die Auflösung der Vereinigung
4. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
6. Die Punkte der Tagesordnung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung, die spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen hat, genau bezeichnet werden.
7. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 8 Tage vor der Versammlung eingegangen sein.
8. Die Mitgliederversammlung soll von dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat besteht aus:
- der/dem der Vereinigung beigetretenen jeweiligen SchulleiterIn
- oder im Verhinderungsfalle deren/dessen StellvertreterIn, soweit diese(r) Mitglied ist;
- der/dem der Vereinigung beigetretenen jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft oder im Verhinderungsfalls deren/dessen StellvertreterIn, soweit auch diese(r) Mitglied ist;
- gegebenenfalls zwei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
2. Die zu wählenden Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und soll ihm Anregungen für die Durchführung der Aufgaben des Vereins geben.
4. Der Vorstand hat den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und bei allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende des Vorstandes.
§ 11 Auflösung
Über den Antrag auf Auflösung der Vereinigung ist eine Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Ist die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über diesen Punkt nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen.
§ 12 Vereinsmittel und -ausgaben
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Vermögensübergang
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.
Bergisch Gladbach, den 13. September 1988
Geändert am 17. April 1996
Geändert am 26.03.2015
Geändert am 05.09.2016